Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
als Reaktion auf die im Zuge der Energiepreiskrise stark gestiegenen Preise für Erdgas und Wärme hat der Gesetzgeber mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) eine kurzfristige Entlastungsmaßnahme in Form einer einmaligen staatlichen finanziellen Überbrückungszahlung beschlossen (sog. Dezemberhilfe).
Für unsere Erdgaskunden gilt Folgendes:
Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh erhalten einen einmaligen Entlastungsbetrag für den Liefermonat Dezember 2022. Diese Entlastung erfolgt grundsätzlich in der nächsten Jahresabrechnung.
Die Höhe der Soforthilfe für Erdgaskunden entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der im Dezember geltende Preis zugrunde gelegt wird.
Um für unsere Tarifkunden eine schnell wirksame Entlastung herbeizuführen, erlassen wir die für Dezember 2022 eingeplante Abschlagszahlung (sog. vorläufige Soforthilfe). Sofern der Kunde uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Erdgas-Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. In diesem Fall erhält der Kunde den Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung. Die Entlastung geht also nicht „verloren“, selbst wenn die Zahlung für Dezember erfolgt sein sollte. Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet.
Der Erdgasbezug für kommerzielle Strom- und Wärmerzeugungsanlagen und Krankenhäuser fällt nicht unter die Entlastung (für Krankenhäuser soll ab 01.01.2023 ein anderer Entlastungsmechanismus greifen). Für bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen, über die wir Sie auf Nachfrage gerne informieren.
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die weniger als 1,5 Millionen kWh/Jahr verbrauchen, teilen uns bitte bis spätestens 31.12.2022 in Textform mit, dass sie einen Anspruch auf die Entlastung haben.
Weitergehende Informationen erhalten Sie hier.
Für unsere Wärmekunden gilt Folgendes:
Im Bereich Wärme erfolgt eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 120 % des monatlichen Durchschnittsbetrages, der sich aus der Summe der Abschlagszahlungen ergibt, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sofern der Kunde uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Fernwärme-Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Abschlagszahlung zu leisten. In diesem Fall erhält der Kunde den Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung. Die Entlastung geht also nicht „verloren“, selbst wenn die Zahlung für Dezember erfolgt sein sollte. Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet.
Berechtigte der Leistung sind zunächst Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500 MWh.
Für unsere Monatskunden erfolgt die Gutschrift in der Dezemberrechnung 2022 im Folgemonat.
Weitergehende Informationen erhalten Sie hier.
Sonderreglungen bei Mietverhältnissen:
Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Vermieter.
Hinweise:
Da die Soforthilfe für 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauches erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich zur Soforthilfe kostenreduzierend aus.
Wir weisen Sie zudem darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Soforthilfe auch kundenbezogene Daten (Angaben zu den der Leistung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022) an eine Prüfstelle übermitteln.
Sollten Sie Fragen haben, melden Sie sich gern telefonisch unter der 03871 / 62 35 - 0 oder schreiben uns eine E-Mail an Kundenservice@stadtwerke-parchim.de.
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