Strom – jährlicher Verbrauch mehr als 30.000 kWh
(Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
Anspruchsberechtigt: mittlere und große Unternehmen
Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 70% des Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Strompreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 13 Cent/kWh (Netto; ohne Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 13 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 13 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.
Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:
Verbrauch in kWh/Jahr: |
35.000 kWh |
60.000 kWh |
90.000 kWh |
100.000 kWh |
Basisbedarf |
24.500 kWh |
42.000 kWh |
63.000 kWh |
70.000 kWh |
Referenzpreis |
13,00 Ct/kWh |
13,00 Ct/kWh |
13,00 Ct/kWh |
13,00 Ct/kWh |
Arbeitspreis (bspw.) |
45,80 Ct/kWh |
45,80 Ct/kWh |
45,80 Ct/kWh |
45,80 Ct/kWh |
Differenz |
-32,80 Ct/kWh |
-32,80 Ct/kWh |
-32,80 Ct/kWh |
-32,80 Ct/kWh |
Entlastungsbetrag |
-8.036,00 € |
-13.776,00 € |
-20.664,00 € |
-22.960 € |
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 12 Abs. 4 StromPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Monats- oder Schlussrechnung gutgeschrieben. Die Ausweisung des Entlastungsbetrages erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.