Strom – jährlicher Verbrauch bis zu 30.000 kWh
(Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
Anspruchsberechtigt: private Verbraucher sowie kleine Unternehmen
Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 80% der vorliegenden Jahresverbrauchsprognose (in den meisten Fällen ist dies der Verbrauch im Jahr 2021). Für diesen Basisbedarf wird Ihr Strompreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 40 Cent/kWh (Brutto einschließlich aller Umlagen und der Umsatzsteuer) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 40 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 40 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.
Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:
Verbrauch in kWh/Jahr: |
1.000 kWh |
2.000 kWh |
3.000 kWh |
4.000 kWh |
Basisbedarf |
800 kWh |
1.600 kWh |
2.400 kWh |
3.200 kWh |
Referenzpreis |
40,00 Ct/kWh |
40,00 Ct/kWh |
40,00 Ct/kWh |
40,00 Ct/kWh |
Arbeitspreis (bspw.) |
53,95 Ct/kWh |
53,95 Ct/kWh |
53,95 Ct/kWh |
53,95 Ct/kWh |
Differenz |
-13,95 Ct/kWh |
-13,95 Ct/kWh |
-13,95 Ct/kWh |
-13,95 Ct/kWh |
Entlastungsbetrag |
-111,60 € |
-223,20 € |
-334,80 € |
-446,40 € |
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 12 Abs. 4 StromPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Schlussrechnung gutgeschrieben, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.
Strom – jährlicher Verbrauch mehr als 30.000 kWh
(Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
Anspruchsberechtigt: mittlere und große Unternehmen
Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 70% des Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Strompreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 13 Cent/kWh (Netto; ohne Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 13 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 13 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.
Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:
Verbrauch in kWh/Jahr: |
35.000 kWh |
60.000 kWh |
90.000 kWh |
100.000 kWh |
Basisbedarf |
24.500 kWh |
42.000 kWh |
63.000 kWh |
70.000 kWh |
Referenzpreis |
13,00 Ct/kWh |
13,00 Ct/kWh |
13,00 Ct/kWh |
13,00 Ct/kWh |
Arbeitspreis (bspw.) |
45,80 Ct/kWh |
45,80 Ct/kWh |
45,80 Ct/kWh |
45,80 Ct/kWh |
Differenz |
-32,80 Ct/kWh |
-32,80 Ct/kWh |
-32,80 Ct/kWh |
-32,80 Ct/kWh |
Entlastungsbetrag |
-8.036,00 € |
-13.776,00 € |
-20.664,00 € |
-22.960 € |
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 12 Abs. 4 StromPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Monats- oder Schlussrechnung gutgeschrieben. Die Ausweisung des Entlastungsbetrages erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.
Erdgas – jährlicher Verbrauch bis zu 1,5 GWh (1.500.000 kWh)
(§ 3 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)
Anspruchsberechtigt: private Verbraucher sowie kleine Unternehmen und Vereine
Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 80% der im September 2022 geltenden Jahresverbrauchsprognose. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Erdgaspreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 12 Cent/kWh (Brutto einschließlich aller Umlagen und der Umsatzsteuer) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 12 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 12 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.
Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:
Verbrauch in kWh/Jahr: |
5.000 kWh |
10.000 kWh |
20.000 kWh |
30.000 kWh |
Basisbedarf |
4.000 kWh |
8.000 kWh |
16.000 kWh |
24.000 kWh |
Referenzpreis |
12,00 Ct/kWh |
12,00 Ct/kWh |
12,00 Ct/kWh |
12,00 Ct/kWh |
Arbeitspreis (bspw.) |
12,86 Ct/kWh |
12,86 Ct/kWh |
12,86 Ct/kWh |
12,86 Ct/kWh |
Differenz |
-0,86 Ct/kWh |
-0,86 Ct/kWh |
-0,86 Ct/kWh |
-0,86 Ct/kWh |
Entlastungsbetrag |
-34,40 € |
-68,80 € |
-137,60 € |
-206,40 € |
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß EWPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Schlussrechnung gutgeschrieben, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.
Erdgas – jährlicher Verbrauch mehr als 1,5 GWh
(§ 6 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)
Anspruchsberechtigt: mittlere und große Unternehmen
Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 70% des Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Erdgaspreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 7 Cent/kWh (Netto; ohne Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 7 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 7 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.
Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:
Verbrauch in kWh/Jahr: |
1.510.000 kWh |
2.000.000 kWh |
|
|
Basisbedarf |
1.057.000 kWh |
1.400.000 kWh |
|
|
Referenzpreis |
7,00 Ct/kWh |
7,00 Ct/kWh |
|
|
Arbeitspreis (bspw.) |
12,20 Ct/kWh |
12,20 Ct/kWh |
|
|
Differenz |
-5,2 Ct/kWh |
-5,2 Ct/kWh |
|
|
Entlastungsbetrag |
-54.654,00 € |
-72.800,00 € |
|
|
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß EWPBG anteilig in Ihren Monatsrechnungen gutgeschrieben.
Wärme – jährlicher Verbrauch bis zu 1,5 GWh
(§ 11 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)
Anspruchsberechtigt: private Verbraucher sowie kleine Unternehmen, Vermieter, Pflege-, Reha- und Bildungseinrichtungen
Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 80% der im September 2022 geltenden Jahresverbrauchsprognose. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Wärmepreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh bzw. 95 €/MWh (Brutto einschließlich aller Umlagen und der Umsatzsteuer) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Megawattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh bzw. 95 €/MWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh bzw. 95 €/MWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.
Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:
Verbrauch in MWh/Jahr: |
5 MWh |
10 MWh |
50 MWh |
200 MWh |
Basisbedarf |
4 MWh |
8 MWh |
40 MWh |
160 MWh |
Referenzpreis |
95,00 €/MWh |
95,00 €/MWh |
95,00 €/MWh |
95,00 €/MWh |
Arbeitspreis (bspw.) |
200,00 €/MWh |
200,00 €/MWh |
200,00 €/MWh |
200,00 €/MWh |
Differenz |
-105,00 €/MWh |
-105,00 €/MWh |
-105,00 €/MWh |
-105,00 €/MWh |
Entlastungsbetrag |
-420,00 € |
-840,00 € |
-4.200,00 € |
-16.800,00 € |
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß EWPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Schlussrechnung gutgeschrieben, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.
Wärme – jährlicher Verbrauch mehr als 1,5 GWh
(§ 14 Abs. 1 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)
Anspruchsberechtigt: mittlere und große Unternehmen
Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 70% des Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Erdgaspreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh bzw. 75 €/MWh (Netto; ohne Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Megawattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.
Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh bzw. 75 €/MWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh bzw. 75 €/MWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.
Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:
Verbrauch in MWh/Jahr: |
2.000 MWh |
4.000 MWh |
|
|
Basisbedarf |
1.400 MWh |
2.800 MWh |
|
|
Referenzpreis |
75,00 €/MWh |
75,00 €/MWh |
|
|
Arbeitspreis (bspw.) |
149,00 €/MWh |
149,00 €/MWh |
|
|
Differenz |
-74,00 €/MWh |
-74,00 €/MWh |
|
|
Entlastungsbetrag |
-103.600,00 € |
-207.200,00 € |
|
|
Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß EWPBG anteilig in Ihren Monatsrechnungen gutgeschrieben.
Sie können Ihre Kundendaten problemlos über das Kundenportal ändern oder Ihre Änderungswünsche per E-Mail an kundenservice@stadtwerke-parchim.de senden.
Die Ermittlung der Zählerstände erfolgt in der Regel über den örtlichen Netzbetreiber. Wer seine Energiekosten im Blick haben möchte, sollte jedoch auch selbst den Zähler ablesen können.
Jeder Zähler hat eine sogenannte Zählernummer, die sich meistens im unteren Bereich des Zählers findet. Diese Nummer ist wichtig, um die abgelesen Werte dem richtigen Zähler zuzuordnen.
Der Zählerstand hingegen ist veränderlich. Die Ziffern sollten bis zur Kommastelle abgelesen werden, welches durch ein Komma und eine rote Markierung gekennzeichnet ist. Der Wert ist bei Stromzählern in Kilowattstunden (kWh) angegeben, bei Gas- und Wasserzählern in Kubikmetern (m3).
Achtung: Der Zählerstand zeigt Ihnen nicht Ihren aktuellen Jahresverbrauch an. Um diesen zu ermitteln, vergleichen Sie den aktuellen Stand mit dem Stand vor einem Jahr, zu finden auf Ihrer letzten Rechnung.
Die Abschläge ermitteln sich wie folgt:
Vorjahresverbrauch x aktueller Arbeitspreis + Grundpreis bzw. Grundgebühr = voraussichtliche Jahresgesamtkosten
Abschlagshöhe pro Monat = voraussichtliche Jahresgesamtkosten / 11 Monate
Ein Beispiel: Abschlag für Trinkwasser (brutto):
- Vorjahresverbrauch = 50 m3/Jahr, Arbeitspreis = 1,28 €/m3, Grundpreis = 6,17 €/Monat = 74,04 €/Jahr
- ergibt: voraussichtliche Jahreskosten = 50 m3/Jahr x 1,28 €/m3 + 74,04 €/Jahr = 138,04 €/Jahr
- ergibt: Abschlagshöhe = 138,04 €/Jahr / 11 Monate = 12,55 €/Jahr
Sie können sich problemlos über das Kundenportal an und abmelden. Alternativ dazu stehen Ihnen das Anmeldeformular sowie das Abmeldeformular zur Verfügung.
Der Strompreis setzt sich aus einer Vielzahl an Faktoren zusammen: Vor allem gesetzlich vorgeschriebene Entgelte, Steuern und Abgaben formen unseren Strompreis.
Beispiel: Unser Produkt City Strom Konstant für Haushaltskunden (Legende: NNE = Netznutzungsentgelte, StromSt&Abg. = Stromsteuer, Abgaben und Umlagen, Ust 19% = MWSt von 19%)
Das Trinkwasser der Stadtwerke Parchim GmbH ist von herausragender Qualität und wird permanent durch chemische sowie biologische Analysen überwacht. Generell ist Trinkwasser in Deutschland eines der bestüberwachten Lebensmittel überhaupt. Die Wasserhärte liegt in Parchim bei 14° dH ist damit mittel bis hart.
Die detaillierte Zusammensetzung des Trinkwassers können Sie der Trinkwasseranalyse entnehmen.
Bemerken Sie den Gasgeruch, dann heißt es
- Fenster öffnen,
- andere Mitbewohner warnen,
- keine Lichtschalter betätigen,
- unbedingt offenes Feuer vermeiden und
- die Stadtwerke Parchim über den Gasgeruch informieren.
Unser Bereitschaftsdienst ist täglich 24 Stunden unter der Telefonnummer 03871 6235-62 erreichbar.
Die Stadtwerke Parchim GmbH ist ein attraktiver Arbeitgeber mit umfangreichen Sozialleistungen und einer Vielzahl an Weiterbildungsmöglichkeiten. Wir bieten eine qualifizierte Ausbildung in vier Berufen an:
- Industriekaufmann/-frau
- Elektroniker/-in für Betriebstechnik
- Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
- Rohrleitungsbauer/in
- Fachkraft für Abwassertechnik (Abwasserentsorgungsbetrieb)
Eine Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen kann auf zwei Lehrjahre verkürzt werden. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Bereich Jobs & Ausbildung.
Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag auf Herstellung eines Hausanschlusses bei uns ein. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter hier. Bei Einreichung des Antrages sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Flurkarte
- Lageplan des Grundstücks (Maßstab 1:500)
- Grundriss des Gebäudes mit Hausanschlussraum
Nach Einreichung aller Unterlagen erhalten Sie ein Angebot über die Herstellung Ihres Anschlusses. Die Kosten für einen Hausanschluss entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Preisblatt.
Für Wassermengen, die nicht in das Abwassersystem gelangen, können Sie innerhalb des Netzgebiets der Stadtwerke Parchim den Einbau eines Gartenwasserzählers beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Die Lieferung des Zählers erfolgt ausschließlich durch uns, der Zähler bleibt Eigentum der Stadtwerke Parchim GmbH. Die über einen Gartenwasserzähler gemessene Trinkwassermenge darf nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Die verbrauchte Menge wird nur mit dem Wasserpreis abgerechnet und es muss keine Schmutzwassergebühr gezahlt werden.
Der Preis für die Bereitstellung und Inbetriebnahme des Gartenwasserzählers beträgt einmalig 28,00 € netto. Für die Abrechnung, Ablesung und Verplombung, den Zählerwechsel sowie das Bearbeiten der Daten berechnen wir einen Grundpreis von 5,00 € netto/Jahr.
Unsere Schnellladesäulen befinden sich u. a. in der Putlitzer Str. 25, auf dem Fischerdamm 0 (vor dem Stadthaus) sowie in der Garnisonsstraße 1 in 19288 Ludwigslust.
Die Übersicht gibt es hier: m8mit - Übersicht Ladesäulen
Unsere Checkliste finden Sie hier. Gern stehen wir Ihnen auch für ein Beratungsgespräch zur Verfügung, sprechen Sie uns einfach an!
Der durchschnittlichen jährliche Wasserverbrauch verschiedener Haushaltsgrößen in Parchim gliedert sich wie folgt:
1 Person: 35 m3/Jahr
2 Personen: 75 m3/Jahr
4 Personen: 150 m3/Jahr
Aufgrund der Eichpflicht müssen Stromzähler alle 16 Jahre, Gaszähler alle 8 Jahre, Wasserzähler alle 6 Jahre und Wärmezähler alle 5 Jahre geeicht werden. In der Regel geschieht dies nach Ablauf der Eichperiode durch den Tausch des Altgerätes gegen einen neuen Zähler. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Mess- und Eichgesetz (MessEG), der § 34 und die Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Der Zählertausch ist für den Kunden kostenlos.
Sie haben schon immer die Kosten für den Messstellenbetrieb bezahlt. Dies geschah bisher über Ihren Lieferanten. Dieser stellte den Messstellenbetrieb Ihnen gegenüber in Rechnung und leitete die Entgelte an uns weiter. Der Gesetzgeber entschied anlässlich der Einführung moderner Messsysteme, dass mit dem Einbau einer modernen Messeinrichtung der Lieferant grundsätzlich nicht mehr den Messstellenbetrieb mit abrechnen soll. Er muss sich hierzu ausdrücklich Ihnen und uns gegenüber bereiterklären. Die meisten Lieferanten nehmen dies wie gewohnt vor. Ihr aktueller Lieferant lehnt die Abrechnung der Messentgelte im Rahmen der Abrechnung Ihnen gegenüber jedoch ab. Damit müssen wir Ihnen die Kosten für den Messstellenbetrieb selbst berechnen.
Gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über den Zählpunkt entnimmt.
Wenn der aktuelle Stromlieferant sich nicht dazu bereit erklärt, die Kosten für den Messstellenbetrieb zum Beispiel in seinem Stromliefervertrag zu integrieren, muss der Anschlussnutzer die Kosten selbst an den grundzuständigen Messstellenbetreiber bezahlen.
Grundlage für die Einführung digitaler Messsysteme ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW), das im September 2016 in Kraft getreten ist.
Mit der Digitalisierung der Energiewende erfolgt der Einbau von digitalen Messsystemen auf Erzeuger- und Verbraucherseite mit dem Ziel, Stromangebot und -nachfrage in Einklang zu bringen, erneuerbare Energien besser in den Strommarkt integrieren zu können und den Stromverbrauch zu senken. Neben dem aktuellen Energieverbrauch kann eine moderne Messeinrichtung die historischen tages-, wochen- und monatsbezogenen Verbrauchswerte der vergangenen 24 Monate direkt im Display anzeigen.
Dies ermöglicht auch dem Endverbraucher einen bewussteren und effizienteren Umgang mit Energie.
Bei dem Entgelt handelt es sich um einen pauschalen Betrag für Einbau, Betrieb und Wartung der modernen Messeinrichtungen.
Es beinhaltet auch die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung der Energie und eine form- und fristgerechte Datenübertragung.