Strompreisbremse - jährlicher Verbrauch bis zu 30.000 kWh

Strom – jährlicher Verbrauch bis zu 30.000 kWh
(Strompreisbremsegesetz - StromPBG)

Anspruchsberechtigt: private Verbraucher sowie kleine Unternehmen

Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 80% der vorliegenden Jahresverbrauchsprognose (in den meisten Fällen ist dies der Verbrauch im Jahr 2021). Für diesen Basisbedarf wird Ihr Strompreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 40 Cent/kWh (Brutto einschließlich aller Umlagen und der Umsatzsteuer) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 40 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 40 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.

Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:

Verbrauch in kWh/Jahr:

1.000 kWh

2.000 kWh

3.000 kWh

4.000 kWh

Basisbedarf
(80% vom Verbrauch)

800 kWh

1.600 kWh

2.400 kWh

3.200 kWh

Referenzpreis

40,00 Ct/kWh

40,00 Ct/kWh

40,00 Ct/kWh

40,00 Ct/kWh

Arbeitspreis (bspw.)

53,95 Ct/kWh

53,95 Ct/kWh

53,95 Ct/kWh

53,95 Ct/kWh

Differenz

-13,95 Ct/kWh

-13,95 Ct/kWh

-13,95 Ct/kWh

-13,95 Ct/kWh

Entlastungsbetrag
(Differenz * Basisbedarf/100)

-111,60 €

-223,20 €

-334,80 €

-446,40 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 12 Abs. 4 StromPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Schlussrechnung gutgeschrieben, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.

Strompreisbremse - jährlicher Verbrauch mehr als 30.000 kWh

Strom – jährlicher Verbrauch mehr als 30.000 kWh
(Strompreisbremsegesetz - StromPBG)

Anspruchsberechtigt: mittlere und große Unternehmen

Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 70% des Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Strompreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 13 Cent/kWh (Netto; ohne Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 13 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 13 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.

Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:

Verbrauch in kWh/Jahr:

35.000 kWh

60.000 kWh

90.000 kWh

100.000 kWh

Basisbedarf
(70% vom Verbrauch)

24.500 kWh

42.000 kWh

63.000 kWh

70.000 kWh

Referenzpreis

13,00 Ct/kWh

13,00 Ct/kWh

13,00 Ct/kWh

13,00 Ct/kWh

Arbeitspreis (bspw.)

45,80 Ct/kWh

45,80 Ct/kWh

45,80 Ct/kWh

45,80 Ct/kWh

Differenz

-32,80 Ct/kWh

-32,80 Ct/kWh

-32,80 Ct/kWh

-32,80 Ct/kWh

Entlastungsbetrag
(Differenz * Basisbedarf/100)

-8.036,00 €

-13.776,00 €

-20.664,00 €

-22.960 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 12 Abs. 4 StromPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Monats- oder Schlussrechnung gutgeschrieben. Die Ausweisung des Entlastungsbetrages erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.

Erdgas-Preisbremse - jährlicher Verbrauch bis zu 1,5 GWh (1.500.000 kWh)

Erdgas – jährlicher Verbrauch bis zu 1,5 GWh (1.500.000 kWh)
(§ 3 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)

Anspruchsberechtigt: private Verbraucher sowie kleine Unternehmen und Vereine

Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 80% der im September 2022 geltenden Jahresverbrauchsprognose. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Erdgaspreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 12 Cent/kWh (Brutto einschließlich aller Umlagen und der Umsatzsteuer) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 12 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 12 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.

Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:

Verbrauch in kWh/Jahr:

5.000 kWh

10.000 kWh

20.000 kWh

30.000 kWh

Basisbedarf
(80% vom Verbrauch)

4.000 kWh

8.000 kWh

16.000 kWh

24.000 kWh

Referenzpreis

12,00 Ct/kWh

12,00 Ct/kWh

12,00 Ct/kWh

12,00 Ct/kWh

Arbeitspreis (bspw.)

12,86 Ct/kWh

12,86 Ct/kWh

12,86 Ct/kWh

12,86 Ct/kWh

Differenz

-0,86 Ct/kWh

-0,86 Ct/kWh

-0,86 Ct/kWh

-0,86 Ct/kWh

Entlastungsbetrag
(Differenz * Basisbedarf/100)

-34,40 €

-68,80 €

-137,60 €

-206,40 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß EWPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Schlussrechnung gutgeschrieben, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.

Erdgas-Preisbremse - jährlicher Verbrauch mehr als 1,5 GWh (1.500.000 kWh)

Erdgas – jährlicher Verbrauch mehr als 1,5 GWh
(§ 6 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)

Anspruchsberechtigt: mittlere und große Unternehmen

Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 70% des Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Erdgaspreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 7 Cent/kWh (Netto; ohne Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 7 Cent/kWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 7 Cent/kWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.

Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:

Verbrauch in kWh/Jahr:

1.510.000 kWh

2.000.000 kWh

 

 

Basisbedarf
(70% vom Verbrauch)

1.057.000 kWh

1.400.000 kWh

 

 

Referenzpreis

7,00 Ct/kWh

7,00 Ct/kWh

 

 

Arbeitspreis (bspw.)

12,20 Ct/kWh

12,20 Ct/kWh

 

 

Differenz

-5,2 Ct/kWh

-5,2 Ct/kWh

 

 

Entlastungsbetrag
(Differenz * Basisbedarf/100)

-54.654,00 €

-72.800,00 €

 

 

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß EWPBG anteilig in Ihren Monatsrechnungen gutgeschrieben.

Wärme-Preisbremse - jährlicher Verbrauch bis zu 1,5 GWh

Wärme – jährlicher Verbrauch bis zu 1,5 GWh
(§ 11 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)

Anspruchsberechtigt: private Verbraucher sowie kleine Unternehmen, Vermieter, Pflege-, Reha- und Bildungseinrichtungen

Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 80% der im September 2022 geltenden Jahresverbrauchsprognose. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Wärmepreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh bzw. 95 €/MWh (Brutto einschließlich aller Umlagen und der Umsatzsteuer) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Megawattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh bzw. 95 €/MWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh bzw. 95 €/MWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.

 Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:

Verbrauch in MWh/Jahr:

5 MWh

10 MWh

50 MWh

200 MWh

Basisbedarf
(80% vom Verbrauch)

4 MWh

8 MWh

40 MWh

160 MWh

Referenzpreis

95,00 €/MWh

95,00 €/MWh

95,00 €/MWh

95,00 €/MWh

Arbeitspreis (bspw.)

200,00 €/MWh

200,00 €/MWh

200,00 €/MWh

200,00 €/MWh

Differenz

-105,00 €/MWh

-105,00 €/MWh

-105,00 €/MWh

-105,00 €/MWh

Entlastungsbetrag
(Differenz * Basisbedarf/100)

-420,00 €

-840,00 €

-4.200,00 €

-16.800,00 €

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß EWPBG in Ihrer nächsten Jahresverbrauchs- bzw. anteilig in Ihrer Schlussrechnung gutgeschrieben, kommt Ihnen aber schon jetzt durch die bereits angepassten monatlichen Abschlagszahlungen zugute.

Wärme-Preisbremse - jährlicher Verbrauch mehr als 1,5 GWh

Wärme – jährlicher Verbrauch mehr als 1,5 GWh
(§ 14 Abs. 1 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)

Anspruchsberechtigt: mittlere und große Unternehmen

Ihr Basisbedarf hängt von Ihrem bisherigen Verbrauch an Ihrer Entnahmestelle ab und entspricht 70% des Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Für diesen Basisbedarf wird Ihr Erdgaspreis auf den staatlich festgelegten Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh bzw. 75 €/MWh (Netto; ohne Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern) begrenzt. Für jede weitere verbrauchte Megawattstunde zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Die Begrenzung auf den Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh bzw. 75 €/MWh erfolgt über den Entlastungsbetrag. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh bzw. 75 €/MWh und Ihrem aktuellen vertraglich vereinbarten Preis, multipliziert mit Ihrem Basisbedarf.

 Beispiele für die Berechnung des jährlichen Entlastungsbetrages:

Verbrauch in MWh/Jahr:

2.000 MWh

4.000 MWh

 

 

Basisbedarf
(80% vom Verbrauch)

1.400 MWh

2.800 MWh

 

 

Referenzpreis

75,00 €/MWh

75,00 €/MWh

 

 

Arbeitspreis (bspw.)

149,00 €/MWh

149,00 €/MWh

 

 

Differenz

-74,00 €/MWh

-74,00 €/MWh

 

 

Entlastungsbetrag
(Differenz * Basisbedarf/100)

-103.600,00 €

-207.200,00 €

 

 

Der Entlastungsbetrag wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß EWPBG anteilig in Ihren Monatsrechnungen gutgeschrieben.

Wie kann ich meine Kundendaten ändern?

Sie können Ihre Kundendaten problemlos über das Kundenportal ändern oder Ihre Änderungswünsche per E-Mail an kundenservice@stadtwerke-parchim.de senden.

Wie lese ich meinen Zählerstand ab?

Die Ermittlung der Zählerstände erfolgt in der Regel über den örtlichen Netzbetreiber. Wer seine Energiekosten im Blick haben möchte, sollte jedoch auch selbst den Zähler ablesen können.

Jeder Zähler hat eine sogenannte Zählernummer, die sich meistens im unteren Bereich des Zählers findet. Diese Nummer ist wichtig, um die abgelesen Werte dem richtigen Zähler zuzuordnen.

Der Zählerstand hingegen ist veränderlich. Die Ziffern sollten bis zur Kommastelle abgelesen werden, welches durch ein Komma und eine rote Markierung gekennzeichnet ist. Der Wert ist bei Stromzählern in Kilowattstunden (kWh) angegeben, bei Gas- und Wasserzählern in Kubikmetern (m3).

Achtung: Der Zählerstand zeigt Ihnen nicht Ihren aktuellen Jahresverbrauch an. Um diesen zu ermitteln, vergleichen Sie den aktuellen Stand mit dem Stand vor einem Jahr, zu finden auf Ihrer letzten Rechnung.

 

Wie werden meine Abschläge ermittelt?

Die Abschläge ermitteln sich wie folgt:

Vorjahresverbrauch x aktueller Arbeitspreis + Grundpreis bzw. Grundgebühr = voraussichtliche Jahresgesamtkosten

Abschlagshöhe pro Monat = voraussichtliche Jahresgesamtkosten / 11 Monate

Ein Beispiel: Abschlag für Trinkwasser (brutto):

  • Vorjahresverbrauch = 50 m3/Jahr, Arbeitspreis = 1,28 €/m3, Grundpreis = 6,17 €/Monat = 74,04 €/Jahr

  • ergibt: voraussichtliche Jahreskosten = 50 m3/Jahr x 1,28 €/m3 + 74,04 €/Jahr = 138,04 €/Jahr

  • ergibt: Abschlagshöhe = 138,04 €/Jahr / 11 Monate = 12,55 €/Jahr
Wie melde ich mich bei einem Wohnungswechsel an und ab?

Sie können sich problemlos über das Kundenportal an und abmelden. Alternativ dazu stehen Ihnen das Anmeldeformular sowie das Abmeldeformular zur Verfügung.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Der Strompreis setzt sich aus einer Vielzahl an Faktoren zusammen: Vor allem gesetzlich vorgeschriebene Entgelte, Steuern und Abgaben formen unseren Strompreis.

Beispiel: Unser Produkt City Strom Konstant für Haushaltskunden (Legende: NNE = Netznutzungsentgelte, StromSt&Abg. = Stromsteuer, Abgaben und Umlagen, Ust 19% = MWSt von 19%)

Welche Qualität hat das Trinkwasser in Parchim?

Das Trinkwasser der Stadtwerke Parchim GmbH ist von herausragender Qualität und wird permanent durch chemische sowie biologische Analysen überwacht. Generell ist Trinkwasser in Deutschland eines der bestüberwachten Lebensmittel überhaupt. Die Wasserhärte liegt in Parchim bei 14° dH ist damit mittel bis hart.
Die detaillierte Zusammensetzung des Trinkwassers können Sie der Trinkwasseranalyse entnehmen.

Wie verhalte ich mich bei Gasgeruch?

Bemerken Sie den Gasgeruch, dann heißt es

  • Fenster öffnen,
  • andere Mitbewohner warnen,
  • keine Lichtschalter betätigen,
  • unbedingt offenes Feuer vermeiden und
  • die Stadtwerke Parchim über den Gasgeruch informieren.

Unser Bereitschaftsdienst ist täglich 24 Stunden unter der Telefonnummer 03871 6235-62 erreichbar.

Welche Ausbildungsmöglichkeiten gibt es bei den Stadtwerken Parchim?

Die Stadtwerke Parchim GmbH ist ein attraktiver Arbeitgeber mit umfangreichen Sozialleistungen und einer Vielzahl an Weiterbildungsmöglichkeiten. Wir bieten eine qualifizierte Ausbildung in vier Berufen an:

  • Industriekaufmann/-frau
  • Elektroniker/-in für Betriebstechnik
  • Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
  • Rohrleitungsbauer/in
  • Fachkraft für Abwassertechnik (Abwasserentsorgungsbetrieb)

Eine Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen kann auf zwei Lehrjahre verkürzt werden. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Bereich Jobs & Ausbildung.

Wie lasse ich mir einen neuen Hausanschluss legen und was kostet das?

Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag auf Herstellung eines Hausanschlusses bei uns ein. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter hier. Bei Einreichung des Antrages sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Flurkarte
  • Lageplan des Grundstücks (Maßstab 1:500)
  • Grundriss des Gebäudes mit Hausanschlussraum

Nach Einreichung aller Unterlagen erhalten Sie ein Angebot über die Herstellung Ihres Anschlusses. Die Kosten für einen Hausanschluss entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Preisblatt.

Wie bekomme ich einen Gartenwasserzähler und was kann ich damit sparen?

Für Wassermengen, die nicht in das Abwassersystem gelangen, können Sie innerhalb des Netzgebiets der Stadtwerke Parchim den Einbau eines Gartenwasserzählers beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Die Lieferung des Zählers erfolgt ausschließlich durch uns, der Zähler bleibt Eigentum der Stadtwerke Parchim GmbH. Die über einen Gartenwasserzähler gemessene Trinkwassermenge darf nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Die verbrauchte Menge wird nur mit dem Wasserpreis abgerechnet und es muss keine Schmutzwassergebühr gezahlt werden.

Der Preis für die Bereitstellung und Inbetriebnahme des Gartenwasserzählers beträgt einmalig 28,00 € netto. Für die Abrechnung, Ablesung und Verplombung, den Zählerwechsel sowie das Bearbeiten der Daten berechnen wir einen Grundpreis von 5,00 € netto/Jahr.

Wie / wo kann ich mein Elektroauto aufladen?

Unsere Schnellladesäulen befinden sich u. a. in der Putlitzer Str. 25, auf dem Fischerdamm 0 (vor dem Stadthaus) sowie in der Garnisonsstraße 1 in 19288 Ludwigslust.

Die Übersicht gibt es hier: m8mit - Übersicht Ladesäulen

Welche Unterlagen muss ich einreichen, wenn ich eine Photovoltaik-Anlage beantragen möchte?

Unsere Checkliste finden Sie hier. Gern stehen wir Ihnen auch für ein Beratungsgespräch zur Verfügung, sprechen Sie uns einfach an!

Wie hoch ist der durchschnittliche Wasserverbrauch eines Haushaltes?

Der durchschnittlichen jährliche Wasserverbrauch verschiedener Haushaltsgrößen in Parchim gliedert sich wie folgt:

1 Person: 35 m3/Jahr

2 Personen: 75 m3/Jahr

4 Personen: 150 m3/Jahr

Warum müssen Messgeräte in regelmäßigen Abständen gewechselt werden?

Aufgrund der Eichpflicht müssen Stromzähler alle 16 Jahre, Gaszähler alle 8 Jahre, Wasserzähler alle 6 Jahre und Wärmezähler alle 5 Jahre geeicht werden. In der Regel geschieht dies nach Ablauf der Eichperiode durch den Tausch des Altgerätes gegen einen neuen Zähler. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Mess- und Eichgesetz (MessEG), der § 34 und die Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Der Zählertausch ist für den Kunden kostenlos.

Warum muss ich für den Messstellenbetrieb an die Stadtwerke Parchim GmbH zahlen?

Sie haben schon immer die Kosten für den Messstellenbetrieb bezahlt. Dies geschah bisher über Ihren Lieferanten. Dieser stellte den Messstellenbetrieb Ihnen gegenüber in Rechnung und leitete die Entgelte an uns weiter. Der Gesetzgeber entschied anlässlich der Einführung moderner Messsysteme, dass mit dem Einbau einer modernen Messeinrichtung der Lieferant grundsätzlich nicht mehr den Messstellenbetrieb mit abrechnen soll. Er muss sich hierzu ausdrücklich Ihnen und uns gegenüber bereiterklären. Die meisten Lieferanten nehmen dies wie gewohnt vor. Ihr aktueller Lieferant lehnt die Abrechnung der Messentgelte im Rahmen der Abrechnung Ihnen gegenüber jedoch ab. Damit müssen wir Ihnen die Kosten für den Messstellenbetrieb selbst berechnen.

Wie kommt der Messstellenvertrag zustande?

Gemäß § 9 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über den Zählpunkt entnimmt.
Wenn der aktuelle Stromlieferant sich nicht dazu bereit erklärt, die Kosten für den Messstellenbetrieb zum Beispiel in seinem Stromliefervertrag zu integrieren, muss der Anschlussnutzer die Kosten selbst an den grundzuständigen Messstellenbetreiber bezahlen.

Was ist ein modernes Messsystem? Welche Vorteile hat dies für mich?

Grundlage für die Einführung digitaler Messsysteme ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW), das im September 2016 in Kraft getreten ist.
Mit der Digitalisierung der Energiewende erfolgt der Einbau von digitalen Messsystemen auf Erzeuger- und Verbraucherseite mit dem Ziel, Stromangebot und -nachfrage in Einklang zu bringen, erneuerbare Energien besser in den Strommarkt integrieren zu können und den Stromverbrauch zu senken. Neben dem aktuellen Energieverbrauch kann eine moderne Messeinrichtung die historischen tages-, wochen- und monatsbezogenen Verbrauchswerte der vergangenen 24 Monate direkt im Display anzeigen.
Dies ermöglicht auch dem Endverbraucher einen bewussteren und effizienteren Umgang mit Energie.

Wie setzen sich die Kosten für die moderne Messeinrichtung zusammen?

Bei dem Entgelt handelt es sich um einen pauschalen Betrag für Einbau, Betrieb und Wartung der modernen Messeinrichtungen.
Es beinhaltet auch die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung der Energie und eine form- und fristgerechte Datenübertragung.